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§ 327 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32713.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 327

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 27

Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß Litera a, geführten grünen Lichter
    oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    1. Litera c
      auf der oder den Seiten, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, und erforderlichenfalls
    2. Litera d
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß Litera c, geführte rote Licht.
    Diese Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  2. Ziffer 2
    Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Ziffer eins, Litera c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Ziffer eins, Litera a und b befreien.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068246