Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 327Paragraph 327
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.27Paragraph 3 Punkt 27
Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß lit. a geführten grünen Lichterauf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß Litera a, geführten grünen Lichter
oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
auf der oder den Seiten, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß lit. c geführte rote Licht.auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß Litera c, geführte rote Licht.
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Ziffer eins, Litera c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Z 1 lit. a und b befreien.Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Ziffer eins, Litera a und b befreien.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068246