Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 336aParagraph 336 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III.B Tagbezeichnung beim Stillliegenrömisch drei.B Tagbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.36 a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim StillliegenParagraph 3 Punkt 36, a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss führen:
einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich,Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, ist nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stillliegt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im § 3.41 genannten Fahrzeuge.Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im Paragraph 3 Punkt 41, genannten Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068256