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§ 341 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34113.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 341

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 41

Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel gemäß Litera a
      oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:
    3. Litera c
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot, die untere weiß,
      und erforderlichenfalls:
    4. Litera d
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
  2. Ziffer 2
    Die Bezeichnungen gemäß Ziffer eins, Litera a und b können ersetzt werden durch:
    1. Litera a
      auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, die Erlaubnis zur Durchfahrt E.1 (Anlage 7) und erforderlichenfalls:
    2. Litera b
      auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Zeichen gemäß Litera a,
  3. Ziffer 3
    Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, Litera c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
  5. Ziffer 5
    Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung gemäß Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, befreien.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068261