Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 343Paragraph 343
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
IV. Sonstige Zeichenrömisch vier. Sonstige Zeichen
§ 3.43Paragraph 3 Punkt 43
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, auf Grund besonderer Vorschriften verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von Paragraph 3 Punkt 03, Ziffer 3, muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068263