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§ 4005 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 400507.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 400513.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4005

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 05

An- und Abmelden

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß Paragraph 40 Punkt 03, Ziffer eins und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.
  2. Ziffer 2
    Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.
  3. Ziffer 3
    Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.
  4. Ziffer 4
    Keiner An- und Abmeldung bedürfen
    1. Litera a
      Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,
    2. Litera b
      Feuerlöschfahrzeuge,
    3. Litera c
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    4. Litera d
      Fahrzeuge der Hafenverwaltung,
    5. Litera e
      Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,
    6. Litera f
      Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098957