Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4008Paragraph 4008
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.08Paragraph 40 Punkt 08
Reinhaltung des Hafens
Die Erlaubnis des § 11.12 Z 4 und 5 gilt nicht in öffentlichen Häfen; insbesondere dürfen in Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, während des Aufenthaltes im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.Die Erlaubnis des Paragraph 11 Punkt 12, Ziffer 4 und 5 gilt nicht in öffentlichen Häfen; insbesondere dürfen in Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, während des Aufenthaltes im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.
Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068408