Rechtstracker.at

§ 4012 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401213.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4012

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 12

Festmachen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
  3. Ziffer 3
    Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
  4. Ziffer 4
    Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068412