Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4018Paragraph 4018
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.18Paragraph 40 Punkt 18
Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist zu beaufsichtigen. Offenes Licht darf nur in geschlossenen Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt werden.
In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068418