Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 402Paragraph 402
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 4.02Paragraph 4 Punkt 02
Gebrauch der Schallzeichen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen gemäß Anlage 6 geben.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Ziffer 2,, erforderlichenfalls die Zeichen gemäß Anlage 6 geben.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen gemäß Anlage 6 Teil III lit. A geben.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen gemäß Anlage 6 Teil römisch drei lit. A geben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068271