Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4023Paragraph 4023
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.23Paragraph 40 Punkt 23
Umschlag
Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.
Flöße dürfen im Hafen nur an dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.
Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache sind Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.
Die Beendigung des Umschlages ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068423