Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4025Paragraph 4025
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.25Paragraph 40 Punkt 25
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.
Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 1 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068425