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§ 4027 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402713.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4027

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 27

Ölhäfen

  1. Ziffer eins
    In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien Lobau bzw. Tankhafen Linz - Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die
    1. Litera a
      zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,
    2. Litera b
      keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55°C befördern und
    3. Litera c
      für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.
  2. Ziffer 2
    In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55°C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.
  3. Ziffer 3
    Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen gemäß Ziffer eins, nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.
  4. Ziffer 4
    Abgesehen von den Fällen der Ziffer 3, dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen.
  5. Ziffer 5
    In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlages von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55°C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,
    1. Litera a
      zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,
    2. Litera b
      auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,
    3. Litera c
      elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,
    4. Litera d
      mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,
    5. Litera e
      wirksame Zündquellen mitzuführen.
    Diese Verbote gelten auch, wenn noch nicht entgaste Tanks oder Laderäume geöffnet werden.
  6. Ziffer 6
    In Ölhäfen ist es verboten, beim Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55°C die Lukendeckel offen zu halten.

Schlagworte

Treibstoff, Antriebsmaschine

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068427