Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 405Paragraph 405
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 4.05Paragraph 4 Punkt 05
Radar
Bei beschränkten Sichtverhältnissen gelten Fahrzeuge nur dann als Radarfahrer, wenn
sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von den zuständigen Behörden zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein;
sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, das Dreitonzeichen gemäß § 1.01 Z 24 abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und nicht freifahrende Fähren;sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, das Dreitonzeichen gemäß Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 24, abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und nicht freifahrende Fähren;
sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Empfehlungen der Donaukommission entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt;
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Bei Schub- und Koppelverbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.Bei Schub- und Koppelverbänden gilt Ziffer eins, nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068274