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§ 405 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40513.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 405

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 4 Punkt 05

Radar

  1. Ziffer eins
    Bei beschränkten Sichtverhältnissen gelten Fahrzeuge nur dann als Radarfahrer, wenn
    1. Litera a
      sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von den zuständigen Behörden zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein;
    2. Litera b
      sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, das Dreitonzeichen gemäß Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 24, abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und nicht freifahrende Fähren;
    3. Litera c
      sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Empfehlungen der Donaukommission entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt;
    4. Litera d
      Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
  2. Ziffer 2
    Bei Schub- und Koppelverbänden gilt Ziffer eins, nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068274