Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4201Paragraph 4201
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01Paragraph 42 Punkt 01
Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles
In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;
andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 oder § 3.32 führen;andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder Paragraph 3 Punkt 32, führen;
die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).die Verwendung des Notzeichens (Paragraph 3 Punkt 46,).
Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.Die Bestimmungen der Paragraphen 6 Punkt 31 bis 6 Punkt 33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.43 undIn Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 3 Punkt 43, und
3.44 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068432