Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5004Paragraph 5004
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 50.04 Verkehrsregelung auf TreppelwegenParagraph 50 Punkt 04, Verkehrsregelung auf Treppelwegen
Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.02 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.02 Z 3 vom Verbot des § 50.02 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, dieDie Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oderfür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 13, bewilligten Veranstaltungen oder
für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß § 38 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß Paragraph 38, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40110571