Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 601Paragraph 601
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Abschnitt
Fahrregeln
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
§ 6.01Paragraph 6 Punkt 01
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck „zu Berg“ auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
In diesem Abschnitt gelten als:
„Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Litera a und b genannter Weise nähern.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068277