Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 603Paragraph 603
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. Begegnen, Kreuzen und Überholenrömisch zwei. Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03Paragraph 6 Punkt 03
Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen gemäß den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen gemäß den Paragraphen 6 Punkt 04, 6 Punkt 05 und 6 Punkt 29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, dass das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068280