Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 606Paragraph 606
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.06Paragraph 6 Punkt 06
Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muss abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden.Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muss abweichend von den Paragraphen 6 Punkt 04 und 6 Punkt 05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068284