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§ 608 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60807.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 60813.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 608

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 08

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

  1. Ziffer eins
    Bei der Annäherung an Strecken, die durch die Verbotszeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände bei der Annäherung von zu Tal fahrenden Fahrzeugen oder Verbänden halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.
  2. Ziffer 2
    Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
    1. Litera a
      das Verbot der Durchfahrt durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7),
    2. Litera b
      die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7)
    angezeigt.
    Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
  3. Ziffer 3
    Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Ziffer 2, eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098932