Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 608Paragraph 608
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.08Paragraph 6 Punkt 08
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
Bei der Annäherung an Strecken, die durch die Verbotszeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände bei der Annäherung von zu Tal fahrenden Fahrzeugen oder Verbänden halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.
Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7)
angezeigt.
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Ziffer 2, eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098932