Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 611Paragraph 611
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.11Paragraph 6 Punkt 11
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins, besteht:
ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068289