Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
Text
§ 6.14Paragraph 6 Punkt 14
Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 mit der Maßgabe, dass sie statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben haben:Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt Paragraph 6 Punkt 13, mit der Maßgabe, dass sie statt der Schallzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 13, Ziffer 2, folgende Zeichen zu geben haben:
„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten; „zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.