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§ 616 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61613.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 616

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 16

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen ausfahren, noch in die Wasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.
    Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, muss einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt lassen. Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Zeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) bezeichnet sein.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, die ein Manöver gemäß Ziffer eins, beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:
    • Strichaufzählung
      „drei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
    • Strichaufzählung
      „drei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
    • Strichaufzählung
      „drei lange Töne“, wenn sie nach der Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen.
    Vor Beendigung des Überquerens müssen sie erforderlichenfalls geben:
    • Strichaufzählung
      „einen langen und einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen, oder
    • Strichaufzählung
      „einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.
  3. Ziffer 3
    Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.
    Dies gilt auch, wenn das Zeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.
  4. Ziffer 4
    Ist ein Zeichen B.9 (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht zwingt, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Ziffer 2, der Anlage 7 gezeigt wird.
    Fahrzeuge dürfen nicht aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem
    1. Ziffer 2
      Teil Ziffer 2, der Anlage 7 gezeigt wird.
  6. Ziffer 6
    Wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Ziffer 2, der Anlage 7 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Ziffer 2, der Anlage 7 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.
  7. Ziffer 7
    Ziffer eins bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Ziffer 4, gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Ziffer 2 und 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068294