Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 618Paragraph 618
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.18Paragraph 6 Punkt 18
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegeplätzen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die gemäß § 7.03 Z 1 lit. b durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.Das Verbot gemäß Ziffer eins, gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegeplätzen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die gemäß Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer eins, Litera b, durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht auf Strecken, die gemäß § 7.03Das Verbot gemäß Ziffer eins, gilt nicht auf Strecken, die gemäß Paragraph 7 Punkt 03
Z 2 durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind.Ziffer 2, durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068296