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§ 620 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62013.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 620

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 20

Vermeidung von Wellenschlag

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie
    1. Litera a
      vor Hafenmündungen;
    2. Litera b
      in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen;
    3. Litera c
      in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
    4. Litera d
      in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
    5. Litera e
      auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlage 7) bezeichneten Strecken,
    rechtzeitig ihre Geschwindigkeit vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.
  2. Ziffer 2
    Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung gemäß Ziffer eins, Litera b und c nicht; Paragraph eins Punkt 04, bleibt unberührt.
  3. Ziffer 3
    Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 27
    Ziffer eins, Litera c, oder die die Flagge oder Flaggen gemäß Paragraph 3 Punkt 41, Ziffer eins, Litera c, führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen gemäß Paragraph 3 Punkt 48, Ziffer eins, führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Ziffer eins, vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst großen Abstand zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068298