Rechtstracker.at

§ 625 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62513.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 625

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 25

Durchfahren fester Brücken

  1. Ziffer eins
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) bezeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. Ziffer 2
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken bezeichnet durch:
    1. Litera a
      das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder
    2. Litera b
      das Zeichen D.1b (Anlage 7),
    das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen.
    Ist die Öffnung gemäß Litera a, bezeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
    Ist sie gemäß Litera b, bezeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.
  3. Ziffer 3
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Ziffer 2, bezeichnet, kann die Schifffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068304