Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 628Paragraph 628
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.28Paragraph 6 Punkt 28
Durchfahren der Schleusen
Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, sofern die Anker nicht benützt werden.
Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
In Schleusen:
müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
dürfen nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;
In Schleusen und Schleusenvorhäfen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.In Schleusen und Schleusenvorhäfen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.
Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen, werden einzeln geschleust.Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder zwei oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen, werden einzeln geschleust.
Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.
Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleuse Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098934