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§ 628a WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628a13.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 628 a

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 28 a

Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

  1. Ziffer eins
    Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
    1. Litera a
      zwei rote Lichter übereinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
    2. Litera b
      ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
      Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
    3. Litera c
      das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:
      Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
    4. Litera d
      ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
      Einfahrt erlaubt.
  2. Ziffer 2
    Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
    1. Litera a
      ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
      Ausfahrt verboten;
    2. Litera b
      ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
      Ausfahrt erlaubt.
  3. Ziffer 3
    Rote Lichter gemäß den Ziffer eins und 2 können durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter gemäß den Ziffer eins und 2 können durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

Schlagworte

Einfahrt, Lichtzeichen

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068308