Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 629Paragraph 629
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.29Paragraph 6 Punkt 29
Vorrang bei der Schleusung
Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, haben Vorrang bei der Schleusung:
Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, der Rettung und des Gesundheitsdienstes, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß § 3.36 zeigen.Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß Paragraph 3 Punkt 36, zeigen.
Nähern sich solche Fahrzeuge an die Vorhäfen der Schleusen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihre Durchfahrt erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068309