Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 630Paragraph 630
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrtrömisch sechs. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt
§ 6.30Paragraph 6 Punkt 30
Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit im Hinblick auf die Sichtverhältnisse sicherer Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und nautische Information ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muss. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen gemäß den §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit im Hinblick auf die Sichtverhältnisse sicherer Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und nautische Information ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muss. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen gemäß den Paragraphen 6 Punkt 32 und 6 Punkt 33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.
Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
Fahrzeuge, die Radar benützen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.
Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, den Kanal 10 überwachen. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlichen Informationen geben.
Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Die §§ 6.04 Z 3 bis 5 und 6.05, ausgenommen die Bestimmungen der Z 5, die sich auf die Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Die Paragraphen 6 Punkt 04, Ziffer 3 bis 5 und 6 Punkt 05, ausgenommen die Bestimmungen der Ziffer 5,, die sich auf die Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098935