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§ 632 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63213.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 632

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 32

Radarfahrt

  1. Ziffer eins
    Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur dann mit Radar fahren – Radarfahrt –, wenn eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungsausweis für Binnenschiffe auf der Donau ein Zeugnis gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer eins, Litera c, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, sich ständig im Steuerhaus aufhalten.
    Wenn in der Zulassungsurkunde (Schiffsattest) vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radar-Einmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
  2. Ziffer 2
    Bei der Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schub-, Schlepp- und Koppelverbände von der Aufstellung eines Ausgucks gemäß Paragraph 6 Punkt 30
    Ziffer eins, befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Fahrt gefahrlos fortzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Echos von Fahrzeugen bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es
    1. Litera a
      das Dreitonzeichen gemäß Paragraph 4 Punkt 05, Ziffer eins, Litera b, geben; dieses Schallzeichen ist so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
    2. Litera b
      seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
  4. Ziffer 4
    Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen gemäß Ziffer 3, Litera a, hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen können, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es die in Paragraph 6 Punkt 33
    Ziffer 2, vorgeschriebenen Schallzeichen geben, die so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen sind und den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, ob es die blaue Tafel oder das weiße Funkellicht gemäß Paragraph 6 Punkt 04, zeigt oder nicht. Ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
    Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt zu Tal müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen und den ihnen gewiesenen Weg bestätigen oder mitteilen, nach welcher Seite sie ausweichen.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge in der Radarfahrt dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.
  6. Ziffer 6
    Bei Verbänden gelten die Ziffer eins und 3 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

Schlagworte

Schubverband, Schleppverband

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068312