Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 634Paragraph 634
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VII. Besondere Regelnrömisch sieben. Besondere Regeln
§ 6.34Paragraph 6 Punkt 34
Besonderer Vorrang
Beim Begegnen oder Queren müssen die anderen Fahrzeuge einem Fahrzeug, das eine Bezeichnung gemäß den §§ 3.18 oder 3.35 führt, ausweichen.Beim Begegnen oder Queren müssen die anderen Fahrzeuge einem Fahrzeug, das eine Bezeichnung gemäß den Paragraphen 3 Punkt 18, oder 3.35 führt, ausweichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068314