Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 635Paragraph 635
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.35Paragraph 6 Punkt 35
Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
Der Führer des Fahrzeuges, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserschifahrers betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068315