Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 637Paragraph 637
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.37Paragraph 6 Punkt 37
Verhalten der Sporttaucher
Das Sporttauchen ist ohne Genehmigung an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen gemäß den §§ 3.16 und 3.34 führen;auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen gemäß den Paragraphen 3 Punkt 16 und 3 Punkt 34 führen;
im Bereich von Liegeplätzen,
in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068317