Rechtstracker.at

§ 702 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70213.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 702

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 02

Stillliegen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. Litera a
      auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    2. Litera b
      auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
    3. Litera c
      auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;
    4. Litera d
      unter Brücken und Überspannungen;
    5. Litera e
      im Bereich von Fahrwasserengen gemäß Paragraph 6 Punkt 07, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    6. Litera f
      an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
    7. Litera g
      in der Fahrlinie von Fähren;
    8. Litera h
      im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;
    9. Litera i
      auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;
    10. Litera j
      neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 47, führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    11. Litera k
      auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
  2. Ziffer 2
    Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen gemäß Ziffer eins, Litera a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stillliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die Paragraphen 7 Punkt 03 bis 7 Punkt 06 einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068319