Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 702Paragraph 702
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.02Paragraph 7 Punkt 02
Stillliegen
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;
unter Brücken und Überspannungen;
im Bereich von Fahrwasserengen gemäß § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;im Bereich von Fahrwasserengen gemäß Paragraph 6 Punkt 07, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
in der Fahrlinie von Fähren;
im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;
auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;
neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 47, führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen gemäß Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stillliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen gemäß Ziffer eins, Litera a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stillliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die Paragraphen 7 Punkt 03 bis 7 Punkt 06 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068319