Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 703Paragraph 703
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.03Paragraph 7 Punkt 03
Ankern
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Auf Abschnitten, auf denen das Ankern gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.Auf Abschnitten, auf denen das Ankern gemäß Ziffer eins, Litera a, verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068320