Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 704Paragraph 704
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.04Paragraph 7 Punkt 04
Festmachen
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
auf Strecken, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Zeichen E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer gemäß Ziffer eins, Litera a, verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Zeichen E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metallleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068321