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§ 705 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70513.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 705

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 05

Liegeplätze

  1. Ziffer eins
    Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Zeichen steht.
  2. Ziffer 2
    Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
  3. Ziffer 3
    Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.2 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird.
  4. Ziffer 4
    Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.3. (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
  5. Ziffer 5
    Auf Liegeplätzen müssen Fahrzeuge, soweit nicht andere Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.
  6. Ziffer 6
    Zusätzlich zu den Uferzeichen kann ein Liegeplatz durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
    1. Litera a
      an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
    2. Litera b
      an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).
    Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegeplätzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068322