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§ 707 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70713.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 707

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 7 Punkt 07

Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

  1. Ziffer eins
    Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
    1. Litera a
      10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder einen blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führt;
    2. Litera b
      50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führt;
    3. Litera c
      100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führt.
    Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die verschiedene blaue Lichter oder Kegel führen, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach der höchsten Anzahl der Lichter oder Kegel. Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die die gleiche Bezeichnung führen, wird kein Mindestabstand gefordert.
  2. Ziffer 2
    Für das Stillliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068324