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§ 904 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 90413.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 904

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 9 Punkt 04

Sammlung und Behandlung an Bord

  1. Ziffer eins
    Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, genannten öl- bzw. fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig zurückgehalten werden können.
  2. Ziffer 2
    Es ist verboten,
    1. Litera a
      auf dem Deck gelagerte lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
    2. Litera b
      auf dem Deck Abfälle zu verbrennen, sofern das Verbrennen nicht in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlage erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068331