Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 904Paragraph 904
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.04Paragraph 9 Punkt 04
Sammlung und Behandlung an Bord
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 9.03 Z 1 genannten öl- bzw. fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig zurückgehalten werden können.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, genannten öl- bzw. fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig zurückgehalten werden können.
Es ist verboten,
auf dem Deck gelagerte lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
auf dem Deck Abfälle zu verbrennen, sofern das Verbrennen nicht in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlage erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068331