Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 907Paragraph 907
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.07Paragraph 9 Punkt 07
Einleitung von behandelten Abfällen
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 9.03 Z 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser und behandeltem häuslichem Abwasser durch Fahrzeuge, wenn der maximale Gehalt an Rückständen am Austritt dauernd und ohne nachfolgende Verdünnung den Vorschriften gemäß § 9.06 entspricht.Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 9 Punkt 03, Ziffer eins, ist die Einleitung von separiertem Wasser und behandeltem häuslichem Abwasser durch Fahrzeuge, wenn der maximale Gehalt an Rückständen am Austritt dauernd und ohne nachfolgende Verdünnung den Vorschriften gemäß Paragraph 9 Punkt 06, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068334