Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 908Paragraph 908
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 9.08Paragraph 9 Punkt 08
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in die Wasserstraße gelangen dürfen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959). Insbesondere dürfen zum Anstrich Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten, nicht verwendet werden:Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in die Wasserstraße gelangen dürfen (Paragraph 31 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959). Insbesondere dürfen zum Anstrich Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten, nicht verwendet werden:
zinnorganische Verbindungen,
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068335