Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 118/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2018,
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ kontextabhängig das Königreich der Niederlande – für Aruba – oder die Republik Österreich;
b) „Aruba“ den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Insel Aruba umfasst;
c) „Die Vertragspartei“ als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Republik Österreich;
d) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung;
e) „wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
f) „Zahlstelle“ eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie;
g) „zuständige Behörde“
i) für Aruba den Finanzminister oder seinen Beauftragten;
ii) für die Republik Österreich die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie;
h) „Zinszahlung“ eine Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie;
i) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, „Mitgliedstaaten“ durch „Vertragsstaaten“ zu ersetzen.