Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 133/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 118/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2018,
Text
Artikel 4
Automatische Auskunftserteilung
(1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.
(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.
(3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG in Einklang steht.