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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. III Nr. 134/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.2005 BGBl. III Nr. 134/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2005,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. III Nr. 134/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7 Aufteilung der Einnahmen

(1) Österreich behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 1 und leitet 75% der Einnahmen an Montserrat weiter.

(2) Erhebt Österreich Quellensteuer nach Artikel 6 Absatz 4, so behält Österreich 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in Montserrat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an Montserrat weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in Österreich.

(4) Österreich trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068511