Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Wird ab 1. Juli 2005 angewendet.
Text
Artikel 2 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte
Sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde
die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;
den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1.
Jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40068524