Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Abkürzung
LuF PauschVO 2006
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010,).
Text
VI. Zeitlicher Anwendungsbereichrömisch sechs. Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 15.Paragraph 15,
Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich 2010 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR40068556